Wie ein Unternehmen auf Bewertungsportalen bewertet wird ist für den wirtschaftlichen Erfolg vieler Unternehmungen essenziell. Daher sind zahllose Rechtsstreite anhängig, in denen sich Unternehmen oder Dienstleister unangemessen bewertet fühlen. In der nachfolgenden Entscheidung geht es um die Frage, wie ein angegebener Bewertungsdurchschnitt zu verstehen ist.
Handelt es sich bei einem angezeigten Bewertungsdurchschnitt auf einem Bewertungsportal um das Ergebnis der Auswertung aller für einen Betrieb abgegebenen Bewertungen? Oder entnimmt der unvoreingenommene und verständige Nutzer eines Bewertungsportals der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Für letztere Auffassung entschied sich der BGH und wies die Klage eines Betreibers eines Fitnesstudios ab, der in dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt eine unwahre Tatsachenbehauptung sah. Weiteres in der Pressemitteilung des BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18