Das unter Mitwirkung von KVLEGAL ergangene Urteil vom BGH zur Reichweite des § 52a UrhG liegt nun vor. Bis zu 12% eines Werkes, max. aber 100 Seiten dürfen genutzt werden. Wenn damit der Unterricht vertieft oder ergänzt wird, geschieht das auch als „zur Veranschaulichung“ im Unterricht i.S.d. § 52a UrhG. Das anschließende Ausdrucken und/oder Abspeichern dieser Texte von den Studenten ist von der Schrankenregelung mitumfasst und die Rechteinhaber haben diese Anschlussnutzung zu dulden. Allerdings gilt der Vorrang der Lizenz, wenn der Rechteinhaber leicht zu ermitteln ist und die Lizenz zu angemessen Bedingungen eingeräumt wird. All dies ergibt sich auch aus den Leitsätzen der Entscheidung: