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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung den Betrieb eines Internet-Radiorecorders entsprechend der BGH Entscheidung zum Internet Videorekorder BGH I ZR 175/07, ZUM 2009, 765 – Internet-Videorekorder sowie BGH I ZR 151/11, ZUM-RD 2013, 314 – Save.tv) für unwirksam erklärt.

Gemeinsam ist allen drei Entscheidungen, dass sie sich für die Beklagten zunächst hoffnungsfroh lesen, als dass auf die Grundlagen des in der Entscheidung BGH I ZR 151/11 begründeten technischen Vervielfältigungsrechts verwiesen wird. Danach ist bei automatisierten Vervielfältigungen der Kunde der Hersteller der Kopie und nicht der Betreiber. Der Kunde stellt eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch her, § 53 Abs. 1 S.1 UrhG – eine zulässige private Kopie – so die Konstruktion des Dienstes.

Das Berufungsgericht verneinte die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, da der Kunde die Auswahl der Kopiervorlage nicht selbständig bestimme und deshalb keine Organisationskontrolle über die Herstellung habe, die Auswahl habe er nicht getroffen (Abs. 24). Der BGH verweist stattdessen auf die technische Betrachtungsweise, wobei es nur darauf ankommt, das der Kunde selber die Vervielfältigung auslöse, selbst wenn der Anbieter darüber hinaus ein zusätzliches Gesamtpaket an Leistungen anbietet (Abs. 26).

Damit ist der Kunde im Einklang der Entscheidungen zum Internetvideorecorder Hersteller der Kopie (Abs. 39). Und so kommt es dann schließlich nur darauf an, ob „bei den im Rahmen des Musikdienstes der Beklagten zu 1 stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind (vgl. zum Fall eines Internet-Videorecorders: Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 7. September 2017 – C-265/16, juris Rn. 55 f. – VCAST zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG.“ Wenn die Vervielfältigung rechtswidrig ist, dann qualifiziere sich die Handlung des Anbieters als Beihilfe zur Haupttat, § 27 Abs. 1 StGB. Auch der Gehilfenvorsatz sei gegeben, auch eine anderslautende Entscheidung des KG in der Sache können keinen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen (Abs. 48), dafür bedürfe es einer feststehenden Rechtsprechung in der Sache oder zumindest einer einhelligen Auffassung in der Literatur bei ungeklärten Rechtsfragen.

Das Berufungsgericht wird nun festzustellen haben, ob die Kopien von einer (insoweit unzulässigen) Masterkopie gezogen wurden – dann wird die Klage begründet sein (Abs. 50). Der BGH legt für diesen Fall vorsorglich dar, in welchem Umfang ggü. den einzelnen Beklagten Ansprüche bestehen. Da die Sache unionsrechtlich durchgepaukt ist, bestehe kein Grund, die Sache dem EUGH vorzulegen.