Der BGH hat heute in mehreren Verfahren, Urteile vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 – HHole (for Mannheim) – und I ZR 99/17 sowie Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 15/18 über die Folgen der Vernichtung von Kunstwerken geurteilt.
Gem. § 14 UrhG hat der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. In einem Fall wurde eine Rauminstallation aus einer Kunsthalle entfernt, in einem anderen Fall wurde durch die Umgestaltung einer Minigolfanlage verschiedene Installationen zerstört. Ist die Vernichtung eine „andere Beeinträchtigung“ iSd § 14 UrhG?
In der Entscheidung HHole kam der BGH zum Ergebnis, dass die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. „Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf vertraglicher Grundlage nicht gegeben. “ Allerdings wurde dem Künstler ein Vergütungsanspruch i.H.v. 66.000EUR zugesprochen.
Im anderen Fall hat der BGH an das KG zurückverwiesen: „Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt – anders als das Kammergericht gemeint hat – eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.“ Diese Abwägung wird nun vom KG vorgenommen.