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Für die von RA Klages vertretene Internetplattform Sevenload hat das OLG Hamburg, AZ 5 U 9/09  mit Urteil vom 29. September 2010 in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass sich der Plattformbetreiber Sevenload fremde Inhalte nicht zu eigen macht. Sevenload hafte auch nicht als Störer, da der Betreiber der Plattform nicht verpflichtet sei, bei den sehr hohen Datenmengen proaktiv eine Prüfung auf Rechtsverletzungen vorzunehmen. Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Plattformbetreiber ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würden und schon deshalb auf Unterlassung hafteten. Geklagt hatte ein Musikverlag, RA Christlieb Klages hatte das Verfahren auf Seiten der Plattformbetreiberin Sevenload geführt. Das Urteil ist veröffentlicht: OLG Hamburg, MMR 2011, 49 – Sevenload; ZUM 2011, 500.