In der Entscheidung „Digitales Erbe“, Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 173/17, BGHZ 219, 243, hatte der Bundesgerichtshof BGH bereits festgestellt, dass den Erben Zugang zu dem Facebook-Konto eines verstorbenen Erblassers zu gewähren ist. Facebook überließ den Erben daraufhin allerdings nur tausende Seiten PDF-Dateien auf einem USB-Stick, anstelle ihnen Zugang zum Konto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.
Das LG Berlin erließ daraufhin zwar auf ein Zwangsgeld gegen Facebook (ZUM-RD 2019, 613). Das Kammergericht Berlin hob dieses Urteil des LG Berlin jedoch auf (MMR 2020, 183) – Facebook sei mit Übergabe des USB-Sticks mit den PDF-Dateien seinen Auskunftsverpflichtungen aus dem Urteil des BGH nachgekommen.
Nun stellte der BGH klar, dass den Erben Zugang zu dem Benutzerkonto der Tochter zu gewähren ist (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung), die Übergabe eines USB-Sticks mit Dateien also nicht ausreichend ist, Beschluss vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20.
Wir haben die Erben in dem Verfahren „Digitales Erbe“ sowie jetzt im Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten; bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Christlieb Klages.
Vor dem BGH vertrat die Erben RA BGH Dr. Rädler von Mennemeyer & Rädler.
Pressemitteilung des BGH
S. auch z.B. hier:
https://www.sueddeutsche.de/digital/social-media-facebook-digitaler-nachlass-1.5025513