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Das LG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob ein Geschäftsmann einen Anspruch auf Löschung eines Suchergebnisses gegen eine Suchmaschine hat, welches auf eine vor 6 Jahren bestehende wirtschaftliche Schieflage und Erkrankung des Klägers verwies.

Das LG stellte fest, dass der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt ist, die Beeinträchtigung aber nicht rechtswidrig sei. Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die wirtschaftliche Schieflage gegeben, das BDSG greife nicht ein, da nur allgemein über die Erkrankung berichtet worden sei. Auf das Recht auf Vergessenwerden kann sich der Kläger nicht berufen, da die letzte Berichterstattung gerade 6 Jahre her sei. Dagegen könne sich die Suchmaschine nicht auf die Privilegierung des § 8 TMG als Access Provider berufen, da sie unwidersprochen Einfluss auf Suchergebnisse nähme und zudem nicht in neutraler Position agiere.

LG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 2-03 O 190/16 – Leitsätze:

  1. Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht als Access Provider gemäß § 8 TMG anzusehen, da er in der Regel den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht.
  2. Das Recht auf Vergessenwerden gebietet nicht die Entfernung eines Suchergebnisses zu 6 Jahre alten Berichten über die Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.
  3. Enthält der hinter dem Suchergebnis stehende Beitrag Gesundheitsdaten des Betroffenen, ist eine Abwägung im Einzelfall möglich und erforderlich. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob die Angaben konkret oder lediglich unkonkret und allgemein sind.
  4. Zur Subsidiarität des Anspruchs nach dem Recht auf Vergessenwerden.
  5. § 35 BDSG ist mit Blick auf das Recht auf Vergessenwerden nicht abschließend.