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Am 23.10.2019 hat die DEK ein Gutachten überreicht, sowie eine Kurzfassung des Gutachtens. Zur Genese zitieren wir aus der Einleitung zum Gutachten:

„Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 die Datenethikkommission
(DEK) eingesetzt. Sie erhielt den Auftrag, innerhalb eines Jahres ethische Maßstäbe und Leitlinien sowie konkrete Handlungsempfehlungen für den Schutz
des Einzelnen, die Wahrung des gesellschaftlichen Zusammenlebens
und die Sicherung und Förderung des Wohlstands im Informationszeitalter zu entwickeln. Dazu hat die Bundesregierung der DEK Leitfragen an die Hand
gegeben, die sich auf die drei Themenfelder Algorithmenbasierte
Prognose- und Entscheidungsprozesse (ADM), KI und Daten konzentrieren. Aus Sicht der DEK ist allerdings KI lediglich eine besondere Ausprägung algorithmischer Systeme und teilt viele ethisch und rechtlich relevante Eigenschaften mit anderen Arten solcher
Systeme, weshalb die DEK ihre Ausführungen auf Daten und algorithmische Systeme allgemein bezieht.“

In dem Gutachten wird u.a. Bezug genommen auf die Entscheidung des BGH Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 zum digitalen Nachlaß, die unsere Kanzlei auf Seiten der Klägerin bewirkt hatte. Die DEK fordert die Einführung eines ergänzenden gesetzlichen postmortalen Datenschutzes für den Fall, dass die Rechte an den Daten nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses auf die Erben (wie im vom BGH entscheidenen Fall) übergehen können. Die DEK fordert damit keine Abkehr von den Leitlinien der BGH Entscheidung , sondern eine ergänzende gesetzliche Erweiterung, damit die Erben auch in anderen Fällen über die Daten verfügen könnnen.