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Die Frage beschäftigt nicht nur die FPÖ und HC Strache in Österreich. Dort hatte die FPÖ eine Facebook Seite mit über 780.000 Nutzern ihres früheren FPÖ Parteischefs deaktiviert und die Herausgabe der Aministratorenrechte an Strache verweigert. Strache registrierte sich einen neuen Auftritt und kündigte ein gerichtliches Vorgehen gegen die FPÖ an, die darauf verwies, die Seite mit eigenen Mitteln aufgebaut und unterhalten zu haben.

Zunächst leicht zu beantworten sind die in unserer Praxis häufig auftauchende Frage nach Fake Profilen. Gibt sich jemand als jemand anderer aus, dann ist das Namensanmaßung. Die Nutzung von Bildern und Fotos kann man mit dem KUG, dem Urheberrecht, dem Datenschutz und weiteren Vorschriften begegnen. Da diese Profile für die vermeintlichen Inhaber oft persönlich oder beruflich belastend sind, ist ein schnelles und druckvolles Handeln notwendig zur Vermeidung von Nachteilen. Hier liegen die Probleme im Bereich der Rechtsdurchsetzung.

Schwieriger ist die Frage zu klären, wem die Rechte an einem Account gehören, wenn Unternehmen und Arbeitnehmer um diese Positionen streiten. Hier gibt es Einzelentscheidungen, bei denen unterschiedliche Argumente eine Rolle spielen. Hat der ArbN das Konto auch für private Zwecke genutzt oder nur betrieblich? Wer hat den Auftritt bezahlt? Bei HC Strache dürfte es um die Frage gehen, ob es das Konto des jeweiligen Parteichefs der FPÖ ist, so dass er mit Aufgabe des Amtes auch der Social Mediakonten verlustig gegenangen sein könnte oder ob es doch auch das private Konto des früheren Parteichefs war. Der Umstand, dass das Konto seither auch von der FPÖ nicht genutzt wurde läßt vermuten, dass Strache auch persönliche Daten gepostet hat. Insofern dürfte es der FPÖ an einer Verfügungsbefugnis über das Konto unter datenschutzrechtlichen Erwägungen ermangeln. Hoffen wir auf eine gerichtliche Entscheidung, davon gibt es in diesem Zusammenhang noch zu wenige. Schließlich geht es noch um die Frage, wie mit den gesperrten Beiträgen und Tweets von Strache unter dem österr. Archivgesetz umzugehen, ist dem die Aufbewahrung digitaler Archivarien der obersten Bundeorgane geregelt ist.