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Der BGH hat heute erneut über die Zulässigkeit sog. Online-Videorekorder entschieden (s. bereits hier, hier und hier). Erste Reaktionen bei: HEISE – „Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte“DWDL – „RTL und Sat.1: Zwangslizenzen für Online-Rekorder?“JUVE  – „Online-Videorekorder: RTL und Sat.1 müssen mit McDermott und Raue zurück zum OLG Dresden“.

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 064/2013 vom 11.04.2013

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder „Shift.TV“ und „Save.TV“ zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.

Die Klägerinnen sind die Fernsehsender „RTL“ und „Sat.1“. Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen „Shift.TV“ und „Save.TV“ Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme – auch diejenigen der Klägerinnen – aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.

Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und – zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen – auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II („Shift.TV“)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4391/05

ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1071/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 153/11 („Shift.TV“)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4371/05

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1070/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11 („Save.TV“)

LG Leipzig – Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 O 2123/06

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07

GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913

Karlsruhe, den 11. April 2013

§ 87 UrhG

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

§ 14 Abs. 1 UrhWG

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

§ 16 UrhWG

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Christlieb Klages.