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Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB.

Geklagt hatte die AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel):

“Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Sendeanstalt oder vom Vertragspartner erworben werden, ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b Abs. 2 i. V. m. § 94 Abs. 4 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vertragspartner wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH (VFF) mit der Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche beauftragen. 

Die sich hieraus ergebenden Erlöse stehen zur Hälfte der Sendeanstalt zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Sendeanstalt auf Verlangen über alle mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b i.V. m. § 94 UrhG zusammenhängenden Vorgänge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.”

Das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der AGDOK bestätigt und den Unterlassungsanspruch begründet mit der Feststellung, dass die Verwendung der Klausel gegenüber den Verbandsmitgliedern diese in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller unangemessen benachteiligt. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG) verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG. Das OLG Dresden hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Vorausabtretung sei nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei echten Auftragsproduktionen stehen der Sendeanstalt keine Vergütungsansprüche aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rückfragen an RA Christlieb Klages.

Zur Presseerklärung der AGDOK.

Auch die Produzentenallianz hat eine Presseerklärung abgegeben.

Die Pressemitteilung der Allianz wurde kommentiert von der DIMBB:

Wie sich die Produzentenallianz Erfolge anderer „aneignet“.

Die LINKE sieht den Verteilungsplan unter Beschuss.

Hanns-Georg Rodek schreibt am 18.03.13. in DIE WELT: Lohn, wem Lohn gebührt.

Die Leitsätze der Entscheidung stehen schon im Beck Blog:

1. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier: des Filmherstellers aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG) sowie Umgehungsklauseln verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG, sie sind nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm ist als Produzentenverband berechtigt, im Wege der Verbandsklage solche Rechtsverstösse zu verfolgen.

3. Im Rahmen einer (echten) Auftragsproduktion stehen der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § 20b Abs. 2 UrhG iV.M. § 94 Abs. 4 UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu

 

 

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