Am 28.11.2013 erging das Urteil im Rechtsstreit der Fernuni Hagen, in den ersten beiden Instanzen vertreten durch KVLEGAL, gegen den Alfred Kröner Verlag, die Gründe liegen noch nicht vor. Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart vom 04. April 2012 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart abgeändert. Der BGH hat den Vorrang der Lizenz statuiert. Wenn eine Hochschule ein angemessenes Angebot über die Verwendung von Texten erhält, ist eine Verwendung von Texten im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht mehr geboten. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun festzustellen haben, ob ein angemessenes Angebot vorlag. Andernfalls kann eine Hochschuleinrichtung sich auf die Schranke des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch dann berufen, wenn die Texte nicht nur zur Verdeutlichung im Unterricht, sondern auch zur Ergänzung des Unterrichts dienen. Zudem ist das Speichern und Ausdrucken der Texte im Rahmen der Schranke durch Studenten als Anschlusshandlung statthaft und nicht etwa ein Verstoß gegen § 16 UrhG. Die Pressemitteilung des BGH gibt auch die Grenzen der Schrankenregelung bekannt: 12 % eines Werkes, maximal aber 100 Seiten.