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Eine Fernsehproduktionsgesellschaft verklagt mit Unterstützung der AGDOK die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fersehproduzenten VFF. Vorangegangen war ein Rechsstreit gegen eine öffentlich rechtliche Rundfunksanstalt wegen der Verwendung einer rechtswidrigen Klausel, mittels derer die Sendeanstalten Filmemacher bei echten Auftragsproduktionen dazu verpflichten, die Ansprüche zur Wahrnehmung der VFF zu übertragen mit der Maßgabe, das die Erlöse hälftig den Sendeanstalten zustehen sollen (sog. VFF Klausel). Das OLG Dresden hat die Rechtsunwirksamkeit der Verwendung dieser Klausel rechtskräftig festgestellt. Nun wird das LG München zu prüfen haben, ob die Erlöse dem Filmemacher oder der Sendeanstalt zu stehen. Denn auf die Zahlung der hälftigen Erlöse, die den Sendeanstalten zugeflossen sind, wird die VFF von der Produktionsfirma in Anspruch genommen. Weitere Informationen finden sich in der Presseerklärung der AGDOK.

 

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